Häufig gestellte Fragen

Wer kann den Antrag stellen?

Der Antrag kann von Lehrerinnen und Lehrern aller Schularten, Erzieherinnen, Eltern und Erziehungsberechtigten und weiteren Institutionen im Westerwaldkreis gestellt werden.

Bei welchen Problemen kann ich Beratung beantragen?

Beratung kann bei Problemen in den Bereichen

 

  • Lernen,
  • sozial-emotionale Entwicklung,
  • Sprache,
  • ganzheitliche und motorische Entwicklung,
  • Hören und Sehen,

sowie in jedem sonderpädagogischen Förderbereich stattfinden.

Wer berät?

Für jeden Förderbereich gibt es eine Fachberaterin. Gegebenenfalls werden auch Teams eingesetzt (zwei oder mehr Beraterinnen)- zunächst wird jedoch eine Fachberaterin entsprechend der Angaben im Antrag die Beratung durchführen.

Wie verläuft der Erstkontakt?

Nachdem der Antrag an das FBZ Siershahn gestellt wurde, wird er an den Berater der jeweiligen Stammschulen weitergeleitet. Dieser stimmt mit dem Antragssteller einen Termin ab. Der weitere Beratungsprozess wird individuell mit den Beteiligten besprochen.

Muss mein Kind jetzt in die Förderschule?

Nein. Es geht vorrangig um die Beratung von Eltern und Lehrkräften und um die Förderung des Kindes vor Ort. 

Muss ich das FBZ vor dem Gutachten einschalten?

Nein. Prinzipiell ist ein Antrag auf Feststellung des besonderen Förderbedarfs unabhängig vom FBZ zu stellen. In Fällen von sozial-emotionalem Förderbedarf (SE) sollte das FBZ jedoch zuvor hinzugezogen werden.

Was ist der Unterschied zwischen einer Beratung und der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs?

Die Beratung erfolgt bei Teilleistungsstörungen. Es geht um die Förderung einzelner Bereiche.

Die Portalmeldung erfolgt bei schwerwiegenden, umfänglichen und andauernden schulischen Problemen.